. . . der Tarif für Aufsteiger!
Spezialtarif für junge Existenzgründer - in den neuen Bundesländern und ehemals Ost-Berlin
Sie sind
jung, gesund und möchten sich selbständig machen. In dieser Aufbauphase brauchen Sie jeden Cent für Ihre Existenzgründung. Für die kommenden Jahre wollen Sie sich mit einem Basisschutz zufrieden geben. Ein Umstieg in einen leistungsstärkeren Tarif ist fest geplant. Der längerfristige Verbleib ist nicht vorgesehen.
Leistungen des Versicherers
ambulant
100%
Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung durch Ärzte (bis zum Regelhöchstsatz)
Zähne
100%
Zahnbehandlung/Kieferorthopädie (bis zum Regelhöchstsatz)
60%
Zahnersatz (bis zum Regelhöchstsatz)
60%
Erstattung für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien
Bei Zahnbehandlungen, Kieferorthopädie und Zahnersatzbehandlungen
werden in den ersten 12 Monaten max. 512,– EUR und in den ersten
24 Monaten max. 1.023,- EUR erstattet.
Die Kosten werden ohne feste Selbstbeteiligung erstattet.
stationär
100%
Erstattung bei stationärer Behandlung im Mehr-Bett-Zimmer
gemäß Bundespflegesatzverordnung (bis zum Regelhöchstsatz)
I. Ambulante Heilbehandlung
Ärztliche Leistungen
Erstattet werden 100 % des Rechnungsbetrages für ambulante Heilbehandlung gemäß
§ 1 Abs. 2 MB/KK 94 bis zum 2,3 fachen Satz des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Abschnitte A, E, M und 0. Die ärztlichen Leistungen nach den Abschnitten A, E und 0 werden bis zum 1,8 fachen Satz, nach Abschnitt M sowie nach Nr. 437 bis zum
1,15 fachen Satz erstattet. Außerdem werden Hebammenkosten erstattet.
Nichtärztlicher Psychologe, Heilpraktiker
Die Kosten der Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychologen, der nicht unter Leitung eines Arztes tätig wird, oder einen Heilpraktiker werden nicht erstattet.
Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel
Erstattet werden 85 % der Kosten bis zu einer Selbstbeteiligung von 204,- EUR je Versicherungsjahr, darüber hinaus 100 % der Kosten für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Für Brillengestelle wird ein Betrag von 11,- EUR erstattet. Ein erneuter Anspruch auf Erstattung von Kosten für Sehhilfen besteht für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Soweit ein Hilfsmittel mehr als 307,- EUR kostet, wird für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur einmal für einen Zeitraum von
3 Kalenderjahren geleistet. Diese Einschränkung gilt nicht bei nachgewiesenem Bedarf infolge Gebrauchs- bzw. Funktionsunfähigkeit.
II. Stationäre Behandlung
Erstattet werden 100 % der Kosten der allgemeinen Krankenhausleistungen bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Entbindung. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen nicht Leistungen, die gesondert wählbar und zusätzlich berechenbar sind.
Die Kosten für einen Belegarzt werden entsprechend (Ia ) bis zum 2,3 fachen bzw. 1,8 fachen Satz der GOÄ übernommen. Belegarzt ist ein nicht am Krankenhaus angestellter Arzt, der seinen Patienten bei Krankenhausaufenthalt behandelt.
III. Krankentransport/Fahrtkosten
Erstattet werden 100 % des 11,- EUR je Fahrt übersteigenden Betrages für medizinisch notwendige Transporte bei stationärer Behandlung zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus und Fahrtkosten zu oder von der nächst erreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung bei
ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit.
IV. Zahnärztliche Behandlung
Zahnbehandlung
Erstattet werden 100 % des Rechnungsbetrages bis zum 2,3 fachen Satz des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in der jeweils gültigen Fassung bzw. bis zum 1,8 fachen Satz bei Leistungen nach den Abschnitten A, E, 0, nach Abschnitt M sowie nach Nr. 437 bis zum 1,15 fachen Satz der GOÄ.
Kieferorthopädische Behandlung
Erstattet werden 100 % des Rechnungsbetrages bis zum 2,3 fachen Satz der GOZ.
Zahnersatz
Erstattet werden 60 % des Rechnungsbetrages bis zum 2,3 fachen Satz der GOZ. Medizinisch-technische Leistungen, die der Zahnarzt nach der GOÄ (Abschnitt A, E und 0) berechnen kann, werden bis zum 1,8 fachen Satz bzw. nach Abschnitt M sowie nach Nr. 437 bis zum 1,15 fachen Satz erstattet. Zu den Zahnersatzkosten gehören zahnärztliches Honorar, Material- und Laborkosten für prothetische Leistungen (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken) einschl. Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und Gußfüllungen.
Kosten zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien, soweit sie zu den üblichen Preisen berechnet sind, werden zu 60 % erstattet.
Im Rahmen von (IV) werden in den ersten 12 Monaten höchstens 512,- EUR und in den ersten 24 Monaten höchstens 1.023,- EUR erstattet.
Optionstarif AV -
Mit 3,00 EUR sind Sie dabei!
Nach vier vollen Kalenderjahren ununterbrochener Versicherung mit dem Zusatztarif AV besteht das Recht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen zu wechseln.
Der Wechsel muß spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres beantragt werden, in dem der Tarif AV ununterbrochen vier volle Kalenderjahre bestanden hat. Sie werden rechtzeitig informiert!
Beitragsrückerstattung:
Bei einem Tarifwechsel, z.B. in den Tarif CS2Plus bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf Beitragsrückerstattung erhalten.
Unser Tip:
Die Tarifkombination mit SGII:
privatärztliche Krankenhausbehandlung
und
Unterbringung im Ein- oder
Zwei-Bett-Zimmer
Mit dem Optionstarif AV
können Sie ohne
erneute Risikoprüfung
und Wartezeiten
in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln!
Ein Produkt der Continentale Krankenversicherung a.G. Dortmund