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Private Krankenversicherung - Versicherung Versicherungen  

 
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Sie sind selbständig
und wünschen einen optimalen Leistungsstandard, ohne Haken und Ösen! Um einen geringeren Monatsbeitrag zu erreichen, wählen Sie im ambulanten Bereich eine jährliche Selbstbeteiligung von höchstens 1.100,- EUR.

Für Ihr verantwortungsvolles, gesundheitsbewußtes Verhalten möchten Sie von Ihrer Privaten Krankenversicherung auch finanziell belohnt werden. Vielleicht denken Sie dabei z. B. an Ihre Kfz-Versicherung, die Ihnen Ihr unfallfreies Fahren durch Rabatte vergütet.

Die Beitragsreduzierung erfolgt durch einen "Leistungsfreiheitsrabatt" und eine Beitragsrückerstattung.


Leistungen des Krankenversicherers:
ambulant
100% Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung (freie Arzt- und Heilpraktikerwahl) plus Zusatzkatalog für Naturheilverfahren mit höchstens 1.100,- EUR Selbstbeteiligung im Jahr.

Zähne
100% Zahnbehandlung

75% Zahnersatz/Kieferorthopädie

Sonderkonditionen bei Implantaten

stationär
100% Erstattung bei stationärer Behandlung im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer mit Chefarztbehandlung ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ


I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen, soweit sie die Selbstbeteiligung übersteigen, und zwar für:

  1. Ärztliche Leistungen

    Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche - nicht zahnärztliche - Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

    Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus dann, wenn diese vom Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Alle Behandlungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegationsverfahren durchgeführt werden.

    Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen. Zusätzlich werden auch Kosten sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die sich aus einem beim Versicherer erhältlichen Verzeichnis ergeben, erstattet. Das gleiche gilt, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind.


  2. Arznei- und Verbandmittel

    Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente.


  3. Heilmittel

    Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. Ä.


  4. Hilfsmittel

    Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.


  5. Krankentransporte

    Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus.


  6. Rücktransport und Überführung aus dem Ausland

    Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten von der Krankenversicherung erstattet.


II. Kosten zahnärztlicher Leistungen
  1. Leistungsumfang

    Erstattet werden von der Krankenversicherung die Kosten zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, und zwar für

    • Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;
    • Material- und Laborleistungen bei Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;
    • Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75% des Rechnungsbetrages;
    • Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75% des Rechnungsbetrages.

    Bei oralen Implantaten werden die entstandenen Kosten für maximal 6 Implantate je Kiefer mit 75% des Rechnungsbetrages bis zu 512,- EUR je implantierten Zahn erstattet.

  2. Erläuterungen

    Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

    1. Kosten für Zahnbehandlungen sind die Gebühren für allgemeine (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistung (einschl. Parodontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten.


    2. Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbeißbehelfen und -schienen erforderliche, zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschienen), unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays und Stiftzähnen sowie Material- und Laborkosten.


    3. Kosten für Kieferorthopädie sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen sowie Material- und Laborkosten.


    4. Kosten für die Gebissfunktionsprüfung sind die Gebühren für funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.


    5. Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für implantologische Leistungen, augmentative Behandlungen bei mangelnder Knochensubstanz, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten.


    III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung


    1. Leistungsumfang

      Erstattet werden die Kosten für Krankenhausleistungen bei berechneter Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung und Krankentransporte außer bei oralen Implantationen gemäß Absatz B II 2e.


    2. Erläuterungen

      1. Krankenhausleistungen

        Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die gesondert berechenbare Unterkunft im Sinne der Bundespflegesatzverordnung. Wird für eine Unterkunft in einem Ein-Bett-Zimmer kein Wahlleistungszuschlag für das Ein-Bett-Zimmer berechnet, gilt sie als Unterkunft in einem Zwei-Bett-Zimmer. Können Sie(der Versicherungsnehmer) die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die erste Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die zweite Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die dritte Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer.


      2. Privatärztliche Behandlung

        Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche - nicht zahnärztliche - Leistungen (privatärztliche Behandlung) werden nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte ohne Begrenzung auf die dort festgelegten Höchstsätze von der Krankenversicherung erstattet.


      3. Krankentransporte

        Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.


    Leistungsfreiheits-Rabatt und Überschussverwendung
    1. Leistungsfreiheits-Rabatt
      Jede versicherte Person erwirbt für jedes volle Kalenderjahr, für das keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen und die Beiträge bis zum 31.12. in voller Höhe entrichtet wurden, ab dem 1.7. des Folgejahres einen Leistungsfreiheits-Rabatt von

      5% (eine Rabattstufe),

      höchstens jedoch 50% (10 Rabattstufen).

      Für jedes Kalenderjahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden, verringert sich der Leistungsfreiheits-Rabatt ab dem 1.7. des Folgejahres um 10% (zwei Rabattstufen).

      Grundlage für die Beitragsberechnung je versicherte Person ist der Beitrag,der ohne Berücksichtigung des jeweils erreichten Leistungsfreiheits-Rabatts zu zahlen wäre, maximal sind 100% des sich ohne den Leistungsfreiheits-Rabatt ergebenden Betrag zu zahlen.

    1. Überschussverwendung
      Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Barauszahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.


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    Der Leistungsfreiheitsrabatt
    Der Leistungsfreiheitsrabatt ist eine tariflich garantierte Leistung. Sie haben einen Anspruch darauf, sobald Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    Für jedes leistungsfreie Jahr erhalten sie zum 1.7. des Folgejahres einen Rabatt von 5%, maximal 50% (Grundlage ist der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des Leistungsfreiheitsrabatts zu zahlen wäre).

    Für jedes Jahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden, verringert sich der Rabatt um 10% (zwei Rabattstufen) ab dem 1.7. des Folgejahres. Maximal sind 100% des, sich ohne den Leistungsfreiheitsrabatt ergebenden, Betrages zu zahlen.


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Selbständiger, angenommener Monatsbeitrag 140,00 EUR (ohne gesetzlichen Zuschlag) Versicherungsbeginn 01.01.. Beginn des Leistungsfreiheits-Rabatts ist der 01.07. des Folgejahres.


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Hinzu kommt:
Die Beitragsrückerstattung

Zusätzlich können Sie noch eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung von bis zu 3 Monatsbeiträgen von der Krankenversicherung erhalten. Die Beitragsrückerstattung wird auch gezahlt, wenn Sie im stationären- und Zahnbereich Leistungen von der privaten Krankenversicherung erhalten haben.

Für die nächsten Jahre ist die Beitragsrückerstattung schon beschlossen.



Fragen Sie einfach bei uns an, wir zeigen Ihnen die besonderen Möglichkeiten innerhalb der Privaten Krankenversicherung gerne auf.

Maßgeblich sind die Aussagen der Tarifbedingungen!
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