Sie sind selbständig
und wünschen einen optimalen
Leistungsstandard, ohne Haken und Ösen!
Um einen geringeren Monatsbeitrag zu erreichen, wählen Sie im ambulanten
Bereich eine jährliche Selbstbeteiligung von höchstens 1.100,- EUR.
Für Ihr verantwortungsvolles, gesundheitsbewußtes Verhalten möchten Sie von Ihrer Privaten Krankenversicherung auch finanziell belohnt werden. Vielleicht denken Sie dabei z. B. an Ihre Kfz-Versicherung, die Ihnen Ihr unfallfreies Fahren durch Rabatte vergütet.
Die Beitragsreduzierung erfolgt durch einen "Leistungsfreiheitsrabatt" und eine Beitragsrückerstattung.
Leistungen des Krankenversicherers: ambulant
100%
Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung (freie Arzt- und Heilpraktikerwahl) plus Zusatzkatalog für Naturheilverfahren mit höchstens 1.100,- EUR Selbstbeteiligung im Jahr.
Zähne
100%
Zahnbehandlung
75%
Zahnersatz/Kieferorthopädie
Sonderkonditionen bei Implantaten
stationär
100%
Erstattung bei stationärer Behandlung im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer mit Chefarztbehandlung ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen, soweit sie die Selbstbeteiligung übersteigen, und zwar für:
Ärztliche Leistungen
Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche - nicht zahnärztliche - Tätigkeit nach
Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den
dort festgelegten Höchstsätzen.
Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens
30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus dann, wenn diese vom Versicherer
vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind.
Alle Behandlungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie von Ärzten mit verfahrensbezogener
Zusatzausbildung unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegationsverfahren
durchgeführt werden.
Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach
Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den
Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung
(GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen. Zusätzlich werden auch Kosten
sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die sich aus einem beim Versicherer erhältlichen Verzeichnis
ergeben, erstattet.
Das gleiche gilt, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht
im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind.
Arznei- und Verbandmittel
Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente.
Heilmittel
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen
dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von
Heilhilfsberufen (z.B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel,
Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. Ä.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die
Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen,
ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.
Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.
Krankentransporte
Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen
Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten
Arzt oder Krankenhaus.
Rücktransport und Überführung aus dem Ausland
Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten
Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in
dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des Rücktransports werden erstattet,
soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen
Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des
Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise
entstandenen Kosten von der Krankenversicherung erstattet.
II. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Leistungsumfang
Erstattet werden von der Krankenversicherung die Kosten zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen
gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten
Höchstsätzen, und zwar für
Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;
Material- und Laborleistungen bei Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;
Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75% des
Rechnungsbetrages;
Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz Kieferorthopädie und
Gebissfunktionsprüfung mit 75% des Rechnungsbetrages.
Bei oralen Implantaten werden
die entstandenen Kosten für maximal 6 Implantate je Kiefer mit 75% des
Rechnungsbetrages bis zu 512,- EUR je implantierten Zahn erstattet.
Erläuterungen
Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie und
Gebissfunktionsprüfung nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen
Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.
Kosten für Zahnbehandlungen sind die Gebühren für allgemeine (außer Erstellen von
Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und
Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und
Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
erforderliche zahnärztliche Leistung (einschl. Parodontoseschienen) sowie Material- und
Laborkosten.
Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne,
Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbeißbehelfen und
-schienen erforderliche, zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschienen),
unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von
Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays und Stiftzähnen sowie Material- und
Laborkosten.
Kosten für Kieferorthopädie sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne,
Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und
Zahnfehlstellungen sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für die Gebissfunktionsprüfung sind die Gebühren für funktionsanalytische und
funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für implantologische Leistungen,
augmentative Behandlungen bei mangelnder Knochensubstanz, Implantatkörper,
implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten.
III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung
Leistungsumfang
Erstattet werden die Kosten für Krankenhausleistungen bei berechneter Unterkunft im
Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung und Krankentransporte außer bei oralen
Implantationen gemäß Absatz B II 2e.
Erläuterungen
Krankenhausleistungen
Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die
gesondert berechenbare Unterkunft im Sinne der Bundespflegesatzverordnung.
Wird für eine Unterkunft in einem Ein-Bett-Zimmer kein Wahlleistungszuschlag für das
Ein-Bett-Zimmer berechnet, gilt sie als Unterkunft in einem Zwei-Bett-Zimmer.
Können Sie(der Versicherungsnehmer) die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen,
weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die
Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses.
Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die erste Pflegeklasse
dem Ein-Bett-Zimmer, die zweite Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die dritte Pflegeklasse
dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw.
Ein-Bett-Zimmer.
Privatärztliche Behandlung
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche - nicht zahnärztliche - Leistungen
(privatärztliche Behandlung) werden nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen
Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte ohne Begrenzung auf die dort festgelegten Höchstsätze von der Krankenversicherung erstattet.
Krankentransporte
Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen
Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten
Krankenhaus.
Leistungsfreiheits-Rabatt und Überschussverwendung
Leistungsfreiheits-Rabatt
Jede versicherte Person erwirbt für jedes volle Kalenderjahr, für das keine
Versicherungsleistungen in Anspruch genommen und die Beiträge bis zum 31.12. in voller
Höhe entrichtet wurden, ab dem 1.7. des Folgejahres einen Leistungsfreiheits-Rabatt von
5% (eine Rabattstufe),
höchstens jedoch 50% (10 Rabattstufen).
Für jedes Kalenderjahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden,
verringert sich der Leistungsfreiheits-Rabatt ab dem 1.7. des Folgejahres um 10% (zwei Rabattstufen).
Grundlage für die Beitragsberechnung je versicherte Person ist der Beitrag,der ohne Berücksichtigung des jeweils erreichten Leistungsfreiheits-Rabatts zu zahlen
wäre, maximal sind 100% des sich ohne den Leistungsfreiheits-Rabatt ergebenden Betrag
zu zahlen.
Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Barauszahlung bei Leistungsfreiheit,
Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
Sparen Sie bis zu 63 % Ihres tatsächlichen Aufwands! Ein Krankenversicherungskonzept mit Rabatt, ähnlich der Kfz-Versicherung!
Der Leistungsfreiheitsrabatt
Der Leistungsfreiheitsrabatt ist eine tariflich garantierte Leistung. Sie haben einen Anspruch darauf, sobald Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Für jedes leistungsfreie Jahr erhalten sie zum 1.7. des Folgejahres einen Rabatt von 5%, maximal 50% (Grundlage ist der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des Leistungsfreiheitsrabatts zu zahlen wäre).
Für jedes Jahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden, verringert sich der Rabatt um 10% (zwei Rabattstufen) ab dem 1.7. des Folgejahres. Maximal sind 100% des, sich ohne den Leistungsfreiheitsrabatt ergebenden, Betrages zu zahlen.
Selbständiger, angenommener Monatsbeitrag 140,00 EUR (ohne gesetzlichen Zuschlag) Versicherungsbeginn 01.01.. Beginn des Leistungsfreiheits-Rabatts ist der 01.07. des Folgejahres.
Business 2000 bietet eine interessante Lösung: Ein Krankenversicherungskonzept mit Leistungsfreiheitsrabatt!
Hinzu kommt: Die Beitragsrückerstattung
Zusätzlich können Sie noch eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung von bis zu 3 Monatsbeiträgen von der Krankenversicherung erhalten. Die Beitragsrückerstattung wird auch gezahlt, wenn Sie im stationären- und Zahnbereich Leistungen von der privaten Krankenversicherung erhalten haben.
Für die nächsten Jahre ist die Beitragsrückerstattung schon beschlossen.
Fragen Sie einfach bei uns an, wir zeigen Ihnen die besonderen Möglichkeiten innerhalb der Privaten Krankenversicherung gerne auf.
Maßgeblich sind die Aussagen der Tarifbedingungen!