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Private Krankenversicherung - Versicherung Versicherungen  

 
Tarif GS2
... der Tarif für sparsame Füchse!
Sie sind Arbeitnehmer oder Selbständiger
und suchen ein Krankenversicherungskonzept, das mehr ist als Monatsbeitrag + 1/12 Selbstbeteiligung. Sie gehören zu den Menschen, die das Erreichen eines Ziels konsequent verfolgen. Dies gilt auch für den Umgang mit Ihrer Gesundheit.

Um einen geringeren Monatsbeitrag zu erreichen, wählen Sie bei einem stationären Krankenhausaufenthalt das Mehrbettzimmer und verzichten auf privatärztliche Behandlung! Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie wählen Sie eine niedrigere Kostenerstattung als z.B. im Tarif GS1Plus der gleichen Krankenversicherungs-Gesellschaft. Später möchten Sie vielleicht in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln. Hierfür wäre der Tarif AV eine sinnvolle Ergänzung, er gibt Ihnen hierzu ein Optionsrecht auf höheren Versicherungsschutz(nicht unbegrenzt gültig).

Bei der Continentale sind Sie mit Ihren Wünschen sehr gut aufgehoben. Basic Business bietet ihnen ein einzigartiges Krankenversicherungskonzept, was man fast schon als kapitalbildende Krankenversicherung bezeichnen kann.

Leistungen des Versicherers

Erstattet werden die Kosten, soweit sie eine Selbstbeteiligung von insgesamt 255 EUR (127,- EUR für Kinder und Jugendliche) pro Jahr übersteigen.

ambulant
100% Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung (freie Arzt- und Heilpraktikerwahl) plus Zusatzkatalog

Zähne
100% Zahnbehandlung

50% Zahnersatz/Kieferorthopädie

60% bei Nachweis einer regelmäßigen Zahnprophylaxe

Sonderkonditionen bei Implantaten

stationär
100% Erstattung bei stationärer Behandlung im Mehrbett-Zimmer ohne privatärztliche Behandlung

Erstattet werden die Kosten für ambulante Heilbehandlungen, zahnärztliche Leistungen und stationäre Krankenhausbehandlung – sofern der Tarif eine prozentuale Erstattung vorsieht, mit dem versicherten Prozentsatz –; von diesem errechneten Betrag wird die Selbstbeteiligung abgezogen. Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene Aufwendungen ausgezahlt. Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr für die versicherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der leistungsfreie Zeitraum mehr als ein Geschäftsjahr, so erhöht sich die Pauschalleistung für jedes weitere leistungsfreie Geschäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt 6/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Beiträge.

I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen.

  1. Ärztliche Leistungen

    Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche – nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

    Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, und Verhaltenstherapie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus dann, wenn diese vom Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Alle Behandlungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegationsverfahren durchgeführt werden.

    Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen. Zusätzlich werden auch Kosten sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die sich aus einem beim Versicherer erhältlichen Verzeichnis ergeben, erstattet. Das gleiche gilt, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis GOÄ enthalten sind.


  2. Arznei- und Verbandmittel

    Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente.


  3. Heilmittel

    Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä.


  4. Hilfsmittel

    Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.
    Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.


  5. Krankentransporte

    Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus.


  6. Rücktransport und Überführung aus dem Ausland

    Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
    Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet.


II. Kosten zahnärztlicher Leistungen

  1. Leistungsumfang

    Erstattet werden die Kosten zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, und zwar für

    • Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;


    • Material- und Laborleistungen bei Zahnbehandlungen mit 100% des Rechnungsbetrages;


    • Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 50% des Rechnungsbetrages. Bei Nachweis einer regelmäßigen individuellen Zahnprophylaxe erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 60% des Rechnungsbetrages;


    • Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 50% des Rechnungsbetrages. Bei Nachweis einer regelmäßigen individuellen Zahnprophylaxe erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 60% des Rechnungsbetrages. Edelmetalle und Keramikverblendungen sind mit maximal 50% des Rechnungsbetrages erstattungsfähig.


    Bei oralen Implantaten werden die entstandenen Kosten für maximal 6 Implantate je Kiefer mit 60% des Rechnungsbetrages bis zu 512,- EUR je implantierten Zahn erstattet.


  2. Erläuterungen

    Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.

    1. Kosten für Zahnbehandlungen sind die Gebühren für allgemeine (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistung (einschl. Parodontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten.


    2. Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erforderliche, zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschienen), unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays und Stiftzähnen sowie Material- und Laborkosten.


    3. Kosten für Kieferorthopädie sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen sowie Material- und Laborkosten.


    4. Kosten für die Gebissfunktionprüfung sind die Gebühren für funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.


    5. Regelmäßige individuelle Zahnprophylaxe ist gegeben, wenn Leistungen gemäß Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte oder vergleichbare, regelmäßige individuelle Zahnprophylaxemaßnamen mindestens in den letzten drei Jahren vor Beginn einer Behandlung bei Zahnersatz, Kieferorthopädie oder Gebissfunktionsprüfung und wenigstens einmal im Jahr durchgeführt wurde.


    6. Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für implantologische Leistungen, augmentative Behandlungen bei mangelnder Knochensubstanz, Implantatkörper, künstliches oder natürliches Knochenmaterial, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten.


III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung

  1. Leistungsumfang

    Erstattet werden die Kosten für Krankenhausleistungen bei berechneter Unterkunft im Mehr-Bett-Zimmer oder ohne gesondert berechnete Unterkunft außer bei oralen Implantationen gemäß Absatz B II 2f und Krankentransporte.


  2. Erläuterungen

    1. Krankenhausleistungen
      Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung einschließlich belegärztlicher Leistungen bis zum 2, 3-fachen Satz der jeweils gültigen GOÄ.

      Mehr-Bett-Zimmer sind Zimmer mit mehr als zwei Betten. Soweit Krankenhäuser nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer.

      Bei Inanspruchnahme höherer als der versicherten Krankenhausleistungen werden die Kosten des Krankenhauses für ein Mehr-Bett-Zimmer erstattet.

      Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Mehr-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses.


    2. Krankentransporte
      Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.


Ein Krankenversicherungskonzept, das immer leistet; im Krankheitsfall und bei Gesundheit!

Die Pauschalleistung
  • tariflich garantierte Leistung

  • die Leistung ist, ohne Kostennachweis, frei verwendbar

  • steuerfrei
Sie(der Versicherungsnehmer) erhalten für jede nach diesem Tarif versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Folgejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene Aufwendungen ausgezahlt.

Das persönliche Gesundheitsmanagement
  • Durch gesundheitsbewußtes Verhalten sind auf Dauer weniger Arztbesuche erforderlich. Dadurch wiederum entstehen weniger Kosten.


  • Selbstverständlich kann jeder krank werden, nur sollte er sich entscheiden, ob er bei einem "Schnupfen" auch zum Arzt gehen muß.


  • Entstehen doch einmal Rechnungen, müssen diese der Continentale nicht sofort eingereicht werden. Sie(der Versicherungsnehmer) sollten anhand des Vergleichswertes prüfen, ob Sie den Betrag nicht lieber von Ihrem Gesundheitskonto bezahlen und somit weiterhin die maximale Pauschalleistung erhalten.
Die maximale Pauschalleistung beträgt sechs Monatsbeiträge (6/12). Sie wird nach dem vierten leistungsfreien Jahr erreicht.

Der Nutzen!
Einem Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber i.d.R. einen Zuschuß von 50%. Wenn der Versicherungsnehmer nun – für gesundheitsbewußtes Verhalten – von der Continentale 6/12 der Monatsbeiträge (nach dem 4. Jahr), zurückerhält, kann er seinen eigenen Anteil für diesen Tarif auf fast – 0,00 EUR – zurückschrauben!



Basisschutz für Arbeitnehmer fast zum "Nulltarif"

Rechnen lohnt sich!
Jährlich erhalten fast 80% der GS2-Kunden eine Pauschalleistung ausgezahlt. Stellt sich erst später heraus, dass es für Sie besser gewesen wäre die Rechnungen einzureichen, können Sie dies auch noch nachträglich tun. Die bereits ausgezahlten Pauschalleistungen werden dann verrechnet. Dies beweist, dass ein eigenverantwortliches Gesundheitsmanagement erfolgreich sein kann. Selbst wenn Sie(die versicherte Person) regelmäßig zum Arzt gehen, kann sich das Versicherungskonzept rechnen.

Beispiel:
Wenn Ihr Monatsbeitrag 180,— EUR beträgt und Sie vier Jahre lang keine Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie für diesen Zeitraum insgesamt Pauschalleistungen in Höhe von 3.200,- EUR(ohne Beitragsanpassung).

Ihnen stünden somit für diesen Zeitraum 810,— EUR durchschnittlich pro Jahr für Behandlungskosten zur Verfügung. Bleiben Sie gesund, oder benötigen Sie weniger, füllen Sie mit dem Rest Ihr "Gesundheitskonto" auf.

Wir können Ihnen hier gute Geldanlagemöglichkeit empfehlen.

Langfristig gewinnen Sie mit diesem Konzept!

Unter Berücksichtigung der garantierten Pauschalleistung bzw. der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung beim Mitbewerber und des Arbeitgeberzuschusses ist trotz der Differenz im monatlichen Beitrag der tatsächliche Aufwand für den Tarif GS2 erheblich geringer als beim Mitbewerber. Ab dem 4. Jahr ermäßigt sich der tatsächliche Aufwand für den Tarif GS2 auf fast 0,00 EUR!


Unter Berücksichtigung der garantierten Pauschalleistung bzw. der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung beim Mitbewerber und des Arbeitgeberzuschusses erhöht sich trotz der Differenz im monatlichen Beitrag der eigene Aufwand für den Tarif GS2 , im Gegensatz zum Tarif des Mitbewerbers, nicht mehr.



Bei allen unter dem Begriff "Nulltarif" ermittelten Werte sind die jeweils gültigen Tarifbeiträge ohne gesetzlichen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Bei der Ermittlung der Pauschalleistung bleibt der gesetzliche Zuschlag unberücksichtigt.

Der gesetzliche Zuschlag ist dem Grunde nach arbeitgeberzuschußfähig.


Fragen Sie einfach bei uns an, wir zeigen Ihnen die besonderen Möglichkeiten innerhalb der Privaten Krankenversicherung gerne auf.
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